AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Bedingungen (die Verkaufsbedingungen) gelten für alle Lieferungen der RHEINMAGNET Horst Baermann GmbH mit Sitz in Neunkirchen-Seelscheid, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 16422 (im Folgenden RHEINMAGNET), an ihren Vertragspartner (im Folgenden der Käufer), sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.

1.2 Die Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige Verträge, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vorgelegt werden. 

1.3 RHEINMAGNET liefert ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 Abs. 1 BGB).

1.4 Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.5 Bedingungen des Käufers gelten nur, soweit sie mit diesen Verkaufsbedingungen übereinstimmen oder RHEINMAGNET ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn RHEINMAGNET in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferungen vorbehaltlos ausführt.

 

Angebot

Die Angebote von RHEINMAGNET sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder die Lieferung erfolgt ist. RHEINMAGNET kann die Bestellung des Käufers binnen zwei Wochen ab Zugang annehmen.

 

Preise

3.1 Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung und Versicherung sind nicht im Preis enthalten.

3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von RHEINMAGNET zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von RHEINMAGNET (jeweils abzüglich vereinbarter Rabatte, Skonti etc.).

 

Lieferung/Gefahrübergang bei Lieferung frei Haus

4.1 Ist nach dem Vertrag frachtfreie Lieferung geschuldet, so gilt dies nur für den Standardversand. Mehrkosten bzw. Sonderkosten, z.B. für Expresssendungen oder Rollkosten, gehen zu Lasten des Käufers. Bei Lkw-Anlieferungen frei Haus bzw. frei Baustelle gehen die Entladungen jeweils zu Lasten des Käufers.

4.2 Ist nach dem Vertrag frachtfreie Lieferung geschuldet, schuldet RHEINMAGNET nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von RHEINMAGNET genannte Versanddauer ist daher unverbindlich

4.3 Ist nach dem Vertrag frachtfreie Lieferung geschuldet, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware gemäß dem Kaufvertrag dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wird.

4.4 Die Ware reist unversichert. Auf schriftliches Verlangen des Käufers kann die Ware auf seine Kosten versichert werden.

 

Lieferung/Gefahrübergang bei Lieferung ab Werk

5.1 Ist nach dem Vertrag Lieferung ab Werk geschuldet, stellt RHEINMAGNET die Ware zu der vereinbarten Zeit auf ihrem Gelände in Neunkirchen-Seelscheid (dem Werk) zur Abholung bereit.

5.2 Ist nach dem Vertrag Lieferung ab Werk geschuldet, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk verlässt.

 

Teilleistungen

RHEINMAGNET ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit der Umfang der Teilleistung nicht für den Käufer unzumutbar ist. Von einer zumutbaren Abweichung ist regelmäßig auszugehen, wenn die Bestellmengen im Umfang von 10% über- oder unterschritten werden.

 

Lieferfristen

7.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind von RHEINMAGNET in Aussicht gestellte Lieferfristen unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine feste Lieferfrist oder ein fester Liefertermin zugesagt oder vereinbart worden ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an das Transportunternehmen.

7.2 Sofern RHEINMAGNET verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die RHEINMAGNET nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, behält sich RHEINMAGNET vor, im Einvernehmen mit dem Käufer eine neue Lieferfrist zu bestimmen. Dies gilt insbesondere im Falle der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn RHEINMAGNET ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Über die Gründe hierfür wird RHEINMAGNET den Käufer unverzüglich informieren. Kann auch die neue Lieferfrist aus Gründen, die RHEINMAGNET nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden oder kommt ein Einvernehmen über eine neue Lieferfrist nicht zustande, kann RHEINMAGNET vom Vertrag zurücktreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird RHEINMAGNET unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben hiervon mit der Maßgabe, dass in jedem Fall eine Mahnung durch den Käufer erforderlich ist, unberührt.

 

Zahlungen

8.1 Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug auf das in der Rechnung mitgeteilte Konto von RHEINMAGNET. Skontoabzüge sind unzulässig, wenn zurückliegende Rechnungen noch offen sind. Die Zahlung gilt als geleistet, wenn der Rechnungsbetrag dem Konto von RHEINMAGNET gutgeschrieben ist.

8.2 RHEINMAGNET ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung von RHEINMAGNET durch den Käufer aus diesem Vertrag gefährdet wird.

8.3 RHEINMAGNET ist nicht zur Annahme von Wechseln und Schecks verpflichtet. Die Annahme erfolgt erfüllungshalber und entsprechend der Diskontmöglichkeit der Bankverbindungen von RHEINMAGNET sowie gegen Erstattung sämtlicher Spesen.

8.4 Im Falle des Verzuges kann RHEINMAGNET als Mindestschaden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 € verlangen, es sei denn, der Käufer weist RHEINMAGNET nach, dass RHEINMAGNET kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

 

Eigentumsvorbehalt

9.1 Von RHEINMAGNET gelieferte Gegenstände (die Ware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher RHEINMAGNET zustehender Forderungen gegen den Käufer das Eigentum von RHEINMAGNET.

9.2 Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder mit seinen Kunden die Unabtretbarkeit der aus der Veräußerung und/oder Verarbeitung entstehenden Forderungen vereinbart.

9.3 Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat RHEINMAGNET unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die im Vorbehaltseigentum von RHEINMAGNET stehende Ware drohen oder erfolgen.

9.4 Für den Fall der Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von RHEINMAGNET als Hersteller erfolgt und RHEINMAGNET unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt, erwirbt RHEINMAGNET das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zuzüglich dem Verarbeitungswert zum Wert der neu geschaffenen Sache.

9.5 Für den Fall der untrennbaren Vermischung oder Verbindung der Ware mit anderen nicht im Eigentum von RHEINMAGNET stehenden Gegenständen (andere Sachen) durch den Käufer, überträgt der Käufer, wenn eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen ist, bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im Verhältnis des Werts der Ware zuzüglich dem Verarbeitungswert zum Wert der neu geschaffenen Sache sein künftiges Miteigentum an den untrennbaren vermischten oder verbundenen Sachen zur Sicherung der unter 9.1 bezeichneten Forderungen an RHEINMAGNET.

9.6 Für den Fall, dass bei einer untrennbaren Vermischung oder Verbindung der Ware mit anderen Sachen, die Ware als Hauptsache anzusehen ist, erwirbt Rheinmagnet gemäß § 947 Abs. 2 BGB das Eigentum an den untrennbar vermischten oder verbundenen Sachen.

9.7 Für den Fall, dass weder die Ware noch die anderen Sachen als Hauptsache anzusehen sind, erwirbt RHEINMAGNET gemäß § 947 Abs. 1 BGB Miteigentum an den untrennbar vermischten oder verbundenen Sachen.

9.8 Für den Fall, dass der Käufer die Ware veräußert oder mit anderen Waren untrennbar vermischt, verbindet oder verarbeitet, tritt er hiermit schon jetzt alle aus dem Produkt der untrennbaren Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung (das Produkt) entstehenden Forderungen gegen seinen Kunden in voller Höhe, auch soweit sie Entgelt für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten, an RHEINMAGNET ab, höchstens jedoch,

(i) wenn das Produkt neben der Ware ausschließlich aus Sachen des Käufers hergestellt ist, bis zu 110% der ausstehenden Forderungen im Sinne der Ziff. 9.1.

(ii) wenn das Produkt neben der Ware aus Sachen, die von Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, besteht, bis zu 110% des ausstehenden Kaufpreises der Ware.

9.9 Die Vorausabtretung erstreckt sich, wenn der Käufer mit seinen Vertragspartnern ein Kontokorrentverhältnis vereinbart hat, auch auf die Saldoforderung aus diesem Kontokorrentverhältnis. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. RHEINMAGNET nimmt diese Abtretung an.

9.10 Der Käufer darf die an RHEINMAGNET abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für RHEINMAGNET einziehen, solange RHEINMAGNET diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Das Recht von RHEINMAGNET, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird RHEINMAGNET die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit einer Zahlung in Verzug gekommen ist, kann RHEINMAGNET vom Käufer verlangen, dass dieser RHEINMAGNET die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und RHEINMAGNET alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die RHEINMAGNET zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

9.11 RHEINMAGNET verpflichtet sich, die RHEINMAGNET zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen im Sinne von Ziff. 9.1 um 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt RHEINMAGNET.

 

Gewährleistung

10.1 Gewährleistungsansprüche des Käufers, der Kaufmann ist, setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Die Mängelrüge hat unter Angabe des beanstandeten Erzeugnisses, der Art des Mangels und des Liefertages in Schriftform gegenüber RHEINMAGNET zu erfolgen.

10.2 Angaben von RHEINMAGNET zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) gelten nur annähernd, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt und dies RHEINMAGNET bekannt sein musste. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Ziff. 11 dieser Verkaufsbedingungen bleibt unberührt.

10.3 Für Mängel, die infolge unsachgemäßer oder anleitungswidriger Verwendung, Verarbeitung, Verwendung ungeeigneter Zusätze oder Vermischung, Vermengung oder sonstiger Verbindung mit Produkten anderer Hersteller, die von RHEINMAGNET nicht ausdrücklich für unbedenklich erklärt sind, durch den Käufer entstehen, leistet RHEINMAGNET keine Gewähr.

10.4 Ist RHEINMAGNET nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen zur Gewährleistung verpflichtet, so ist RHEINMAGNET nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Neulieferung oder Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Recht des Käufers, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.

10.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die RHEINMAGNET aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird RHEINMAGNET nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und/oder Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen RHEINMAGNET bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und/oder Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen RHEINMAGNET gehemmt.

10.6 RHEINMAGNET gewährleistet nach Maßgabe dieser Ziff. 10.6, dass die Ware keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt (eine Schutzrechtsverletzung). Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung geltend gemacht werden. In diesem Fall wird RHEINMAGNET nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Schutzrechtsverletzung entweder durch Abänderung oder Austausch der Ware beseitigen, ohne die vertraglich vereinbarten Funktionen zu beeinträchtigen, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt RHEINMAGNET dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach den Maßgaben dieser Verkaufsbedingungen vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis angemessen zu mindern und/oder Schadensersatz zu verlangen.

10.7 Bei einer Schutzrechtsverletzung durch von RHEINMAGNET gelieferte Produkte anderer Hersteller wird RHEINMAGNET nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und/oder Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen RHEINMAGNET bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziff. 10.6 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und/oder Vorlieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen RHEINMAGNET gehemmt.

10.8 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei einer Haftung wegen Vorsatzes.

 

Toleranzen

Die maßlichen Toleranzen von PERMAFLEX-Magneten werden auf Anfrage in den Angeboten von RHEINMAGNET genannt. Falls nicht anders vereinbart, gelten

(i) bei extrudierten PERMAFLEX-Bändern Breitenschwankungen von +/- 0,5 mm

(ii) bei Magnetfolien Breitenschwankungen von +/- 5 mm

(iii) Folien- und Bandstärkenabweichungen mit +/- 0,1 mm

(iv) bei Zuschnitten aus Magnetfolie: +/- 1 mm, Hartferrit-Toleranzen,

wenn nicht anders angegeben, nach DIN IEC60404-8-1

als genehmigt.

 

Rücksendungen

Rücksendungen ohne vorherige Vereinbarung nimmt RHEINMAGNET nicht an. RHEINMAGNET ist zur Rücknahme nicht verpflichtet, soweit sich nicht aus Gesetz oder diesen Verkaufsbedingungen etwas anderes ergibt.

 

Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Einrede des nichterfüllten Vertrages

Die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

Haftungsbeschränkung

14.1 Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet RHEINMAGNET bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

14.2 Auf Schadensersatz haftet RHEINMAGNET – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RHEINMAGNET nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von RHEINMAGNET jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

14.3 Die sich aus 12.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit RHEINMAGNET einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprü-che des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien RHEINMAGNET und den Käufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den jeweils betroffenen vertraglichen Pflichten. Beide Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen über die Art, den Umfang und die Dauer der Störung mitzuteilen und ihre vertraglichen Verpflichtungen nach Treu und Glauben entsprechend anzupassen.

 

Schlussbestimmungen

16.1 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieses Vertrages und seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was die RHEINMAGNET und der Käufer mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

16.2 Erfüllungsort ist Neunkirchen-Seelscheid.

16.3 Für alle aus dem Vertragverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch Wechsel- und Scheckklagen) ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Köln. RHEINMAGNET kann den Käufer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

16.4 Die rechtlichen Beziehungen zwischen RHEINMAGNET und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die dinglichen Wirkungen des Eigentumsvorbehalts und der ergänzenden Vereinbarungen in Ziff. 9 dieser Verkaufsbedingungen unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Vorbehaltssache oder des Produkts, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, unzulässig oder unwirksam ist.

 

RHEINMAGNET Horst Baermann GmbH 11/14