EKBAllgemeine Einkaufsbedinungen


1. Geltungsbereich und Regelungsumfang

1.1 Diese Einkaufsbedingungen (im Folgenden EKB) gelten für alle Einkäufe von Waren und Dienstleistungen (im Folgenden der Vertragsgegenstand) der RHEINMAGNET Horst Baermann GmbH mit Sitz in Neunkirchen-Seelscheid, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 1663 (im Folgenden RHEINMAGNET), sofern zwischen RHEINMAGNET und dem Lieferanten nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Die EKB finden im Geschäftsverkehr im In- und Ausland mit Unternehmern, juristischen Person des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen Anwendung.

1.2 Die EKB gelten ergänzend zu den sonstigen, den Einkauf von Waren betreffenden Verträgen zwischen RHEINMAGNET und dem Lieferanten. Soweit ein Widerspruch zwischen den EKB und den im Einzelfall getroffenen, individuellen Vereinbarungen bzw. Verträgen besteht, gehen die letztgenannten Vertragsabreden den jeweiligen Bestimmungen in den EKB vor. Für die Gültigkeit einer derartigen Vereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von RHEINMAGNET notwendig.

1.3 Bedingungen des Lieferanten gelten nur, soweit sie mit den EKB übereinstimmen, oder, wenn und soweit RHEINMAGNET ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat.

1.4 Die EKB gelten auch dann, wenn RHEINMAGNET in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen EKB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten den Vertragsgegenstand vorbehaltlos annimmt oder diesen bezahlt. Eine stillschweigende Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

2. Bestellung

2.1 Die Bestellung von Waren erfolgt, soweit zwischen RHEINMAGNET und dem Lieferanten nichts Abweichendes vereinbart ist, zu den nachfolgenden Bedingungen:

2.2 Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich, nicht zu vergüten und für RHEINMAGNET kostenfrei.

2.3 RHEINMAGNET löst eine ERP-Systembestellung aus, in der Produkt, Qualität, Menge, Wunschliefertermin, Preis und Preisstellung des Vertragsgegenstands benannt werden.

2.4 Der Lieferant bestätigt mittels einer Auftragsbestätigung in Textform die Bestellung zu den dort aufgeführten Konditionen innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der ausdrücklichen Annahme durch RHEINMAGNET.

2.5 Ist Lieferabruf vereinbart, so werden Lieferabrufe verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen ab Zugang widerspricht.

 

3. Lieferbedingungen und Leistungszeitraum

3.1 Abweichungen von der Bestellung sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch RHEINMAGNET zulässig.

3.2 Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen und Leistungen „frei Haus“ (DDP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung zum jeweils vereinbarten bzw. in der Bestellung angegebenen Lieferort (der Lieferort). Der Lieferort ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung zugleich der Erfüllungsort. Der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Annahme des Vertragsgegenstandes durch RHEINMAGNET oder eine von RHEINMAGNET beauftragte Person am Lieferort.

3.3 Der in den Bestellungen angegebene Wunschliefertermin für Lieferung und Leistung wird mit Zugang der Auftragsbestätigung verbindlich (der Liefertermin). Der Lieferant ist verpflichtet, RHEINMAGNET unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang des Vertragsgegenstands bei RHEINMAGNET am Lieferort.

3.4 Die Übereignung des Vertragsgegenstands an RHEINMAGNET erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Kaufpreiszahlung.

3.5 Nimmt RHEINMAGNET jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung des Vertragsgegenstands an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für den Vertragsgegenstand.

3.6 Besteht im Einzelfall ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten, ist RHEINMAGNET dennoch berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zu verarbeiten und/oder weiterzuveräußern.

3.7 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von RHEINMAGNET – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz –, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.

3.8 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, RHEINMAGNET hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3.9 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von RHEINMAGNET bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

 

4. Rechnung

Der Lieferant stellt RHEINMAGNET, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach erfolgter Lieferung eine schriftliche Rechnung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten. Die Rechnung muss an 

RHEINMAGNET Horst Baermann GmbH
Ohlenhohnstraße 23
53819 Neunkirchen-Seelscheid, Deutschland

adressiert sein.

Die Rechnung muss zudem mindestens die folgenden Angaben enthalten:

(i) vollständiger Name, Adresse und Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten;

(ii) Ausstellungsdatum;

(iii) Rechnungsnummer;

(iv) Art und Menge bzw. Umfang des Vertragsgegenstands;

(v) Zeitpunkt der Lieferung oder sonstige Leistung (Monatsangabe reicht);

(vi) Entgelt, nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeteilt und darauf entfallender Steuerbetrag;

(vii) im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts wie Rabatte, Skonti, Boni etc.;

(viii) anzuwendender Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein entsprechender Hinweis.

 

5. Zahlungsbedingungen

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, zahlt RHEINMAGNET entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Eingang der Rechnung oder Erhalt der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung, je nach dem welcher der spätere Zeitpunkt ist. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Für die Rechtzeitigkeit der geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank von RHEINMAGNET.

 

6. Gewährleistung/Mängelansprüche und Rückgriff

6.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, stehen RHEINMAGNET die gesetzlichen Mängelansprüche zu.

6.2 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass die Untersuchung der Ware nur stichprobenweise erfolgt. Ansonsten beschränkt sich die Untersuchungspflicht von RHEINMAGNET auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren, offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt hiervon unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge von RHEINMAGNET (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 10 Werktagen ab Eingang der Ware bei RHEINMAGNET beim Lieferanten eingeht.

6.3 Ansprüche aufgrund von Sachmängeln verjähren bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in fünf Jahren und im Übrigen in drei Jahren. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Übernahme des Vertragsgegenstands durch RHEINMAGNET (Gefahrübergang).

6.4 Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant RHEINMAGNET außerdem von eventuell bestehenden Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, soweit der Mangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt unberührt.

6.5 Entstehen RHEINMAGNET infolge der Lieferung eines mangelhaften Vertragsgegenstandes Mehrkosten, insbesondere Untersuchungs- oder Transportkosten, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

6.6 Der Lieferant gewährleistet, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

6.7 Der Lieferant ist verpflichtet, RHEINMAGNET von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen RHEINMAGNET wegen der in Ziff. 6.6 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und RHEINMAGNET alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

6.8 Muss RHEINMAGNET hergestellte und/oder verkaufte Waren infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurücknehmen oder wurde deswegen der Kaufpreis gemindert oder RHEINMAGNET in sonstiger Weise in Anspruch genommen, kann RHEINMAGNET den entstandenen Schaden insoweit ersetzt verlangen, als er durch den von dem Lieferanten zu vertretenden Mangel des Vertragsgegenstands verursacht ist. Dies gilt insbesondere für die im Rahmen der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB zum Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.

 

7. Produkthaftung und Rückruf

Für den Fall, dass RHEINMAGNET aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, RHEINMAGNET von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und der Fehler nicht durch die Konstruktion des Produkts, in welches der vom Lieferanten gelieferte Vertragsgegenstand eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen von RHEINMAGNET verursacht worden ist. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

8. Beistellung

Von RHEINMAGNET dem Lieferanten zur Herstellung beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen (Beistellungen) bleiben im Eigentum von RHEINMAGNET. Beistellungen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an RHEINMAGNET zurückzugeben. Zudem sind die Beistellungen – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu sichern. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Bei missbräuchlicher Verwendung behält sich RHEINMAGNET vor, Schadenersatz zu fordern. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von Beistellungen durch den Lieferanten wird für RHEINMAGNET vorgenommen, so dass RHEINMAGNET als Hersteller gilt und mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert der neu entstandenen Sache Miteigentümer der neu entstandenen Sache, die insoweit vom Lieferanten für RHEINMAGNET zu verwahren ist, wird.

 

9. Höhere Gewalt

9.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien RHEINMAGNET und den Lieferanten für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den jeweils betroffenen vertraglichen Pflichten. Beide Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen über die Art, den Umfang und die Dauer der Störung mitzuteilen und ihre vertraglichen Verpflichtungen nach Treu und Glauben entsprechend anzupassen.

9.2 Muss der Lieferant nach Ziff. 9.1 nicht leisten, ist RHEINMAGNET zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn RHEINMAGNET wegen einer Verzögerung von mehr als zwei Wochen kein wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsgegenstand mehr hat.

9.3 Weitergehende gesetzliche bzw. vertragliche Ansprüche von RHEINMAGNET bleiben unberührt.

 
10. Rücktritt

10.1 RHEINMAGNET ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

(i) der Lieferant die Zahlungen einstellt oder zahlungsunfähig wird;

(ii) der Lieferant bezüglich seines Vermögens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder ein Gläubiger den Insolvenzantrag stellt;

(iii) eine von dem Lieferanten zu vertretende, nicht unerhebliche Verletzung einer der Bestimmungen in Ziff. 11.1. bis 11.3 vorliegt; oder

(iv) der Lieferant gegen die Grundsätze der sozialen Verantwortung in Anlage 2 verstößt und dies zu vertreten hat.

10.2 Daneben stehen RHEINMAGNET sämtliche sonstigen vertraglichen und/oder gesetzlichen Rücktrittsrechte zu.

 
11. Unterlagen und Geheimhaltung

11.1 Alle durch RHEINMAGNET zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen – einschließlich Merkmale, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen – (die vertraulichen Informationen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die zum Zweck der Lieferung an RHEINMAGNET notwendigerweise herangezogen werden müssen. Diese sind ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die vertraulichen Informationen bleiben ausschließliches Eigentum von RHEINMAGNET. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis seitens RHEINMAGNET dürfen die vertraulichen Informationen außer für Lieferungen an RHEINMAGNET nicht vervielfältigt oder auf sonstige Weise verwendet werden. Auf Anforderung sind alle vertraulichen Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an RHEINMAGNET zurückzugeben. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie zu vernichten und ist die Vernichtung gegenüber RHEINMAGNET nachzuweisen. Elektronische Aufzeichnungen sind zu löschen. RHEINMAGNET stehen alle Rechte an den vertraulichen Informationen zu und RHEINMAGNET behält sich alle Rechte an den vertraulichen Informationen vor (einschließlich Urheberrechten, Nutzungs-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechten sowie dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten und Gebrauchsmustern).

11.2 Erzeugnisse, die nach von RHEINMAGNET entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach vertraulichen Angaben seitens RHEINMAGNET oder mit Werkzeugen von RHEINMAGNET oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von RHEINMAGNET vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge von RHEINMAGNET. Der Lieferant verpflichtet sich, keine Rechte auf der Grundlage der zugänglich gemachten Informationen gegenüber RHEINMAGNET oder Dritten geltend zu machen oder Schutzrechte anzumelden.

11.3 Unterlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend der Ziff. 11.1 bis 11.2 dieser EKB zu verpflichten.

11.4 Die Regelungen in Ziff. 11.1. bis 11.3 dieser EKB gelten unbefristet und über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus. Bei einer von dem Lieferanten zu vertretenden Verletzung der vorgenannten Bestimmungen haftet der Lieferant auf Ersatz des entstandenen Schadens.

 

12. Mindestlohn

Grundvoraussetzung fairer Entgeltbedingungen ist die Einhaltung von Mindestlohnvorschriften. Die Partner verpflichten sich deshalb, den im Rahmen der Tätigkeit für RHEINMAGNET eingesetzten Mitarbeitern für deren Beschäftigung immer den jeweils anwendbaren gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist dies der jeweilige Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) bzw. sind dies die Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) bzw. dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Lieferant verpflichtetet sich, die Vorschriften des MiLoG sowie ggf. des AEntG und AÜG, einschließlich der dortigen Dokumentations- und Meldepflichten, einzuhalten und etwaige Subunternehmer und Arbeitnehmer-Verleihfirmen ebenfalls dahingehend zu verpflichten. Der Lieferant verpflichtet sich, RHEINMAGNET bei Kenntnis von Verstößen gegen die o.g. Vorschriften unverzüglich zu informieren. Dies gilt auch bei Verstößen von Subunternehmern oder Arbeitnehmer-Verleihfirmen

 

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieses Vertrages und seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

13.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten RHEINMAGNET gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13.3 Für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch Wechsel- und Scheckklagen) ist, wenn der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Köln. RHEINMAGNET ist weiter berechtigt, den Lieferanten nach Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

13.4 Die rechtlichen Beziehungen zwischen RHEINMAGNET und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

13.5 RHEINMAGNET weist gem. § 33 BDSG darauf hin, dass Daten des Lieferanten auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
 
 
 
RHEINMAGNET Horst Baermann GmbH 06/2015