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Chemikalienverordnung REACH


Aus dem Inkrafttreten der europäische Chemikalienverordnung REACH (1907/2006/EG) am 01.06.2007 ergeben sich auch für uns Verpflichtungen.
Um diese Verpflichtungen genau definieren und uns entsprechend an der Kommunikation entlang der Lieferkette beteiligen zu können, war es zunächst wichtig, unsere sogenannte Rolle bezogen auf das jeweilige Produkt, zu bestimmen Gemäß RIP 3.8 handelt es sich bei all unseren Produkten ausschließlich um „Erzeugnisse ohne gewollte Freisetzung“.                 

In der daraus resultierenden Rolle als nachgeschalteter Anwender müssen wir weder Stoffe vorregistrieren, noch registrieren. Die Entwicklung der sogenannten Kandidatenliste werden wir selbstverständlich genauestens beobachten, um den  Informationspflichten aus Artikel 33 gegebenenfalls nachzukommen. Aus der Übersicht unserer relevanten Erzeugnisse ist zu ersehen, welche unserer Erzeugnisse Stoffe der Kandidatenliste der ECHA in einer Konzentration >0,1% enthalten. Darüber hinaus berücksichtigt diese Liste auch die Anforderungen der sogenannten Phtalate-Richtlinie 2005/84/EG und der DIN EN 71-3
               
Um unsere Lieferfähigkeit sicher zu stellen, stehen wir bezüglich der Vorregistrierung der zur Herstellung unserer Produkte benötigten Stoffe in Kontakt mit unseren Lieferanten.                

Ob unsere Produkte auch zukünftig in unveränderter Form lieferbar sein werden, hängt davon ab, ob die zur Herstellung benötigten Stoffe registriert werden oder nicht.                
                
Ihr REACh-Ansprechpartner in unserem Unternehmen ist:                
                
Thomas Reuter                
Abt.: Qualitätssicherung            
Mail: qs(at)rheinmagnet.com            
Tel.: 02247 9181 16            
Fax: 02247 8300

 

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